Radioempfang und Recht
Landesmedienanstalten
Nach 1945 wurde der Rundfunk in der Bunesrepublik
Deutschland öffentlich-rechtlich organisiert. Hörfunk und Fernsehen sollten nie wieder
als machtpolitisches Instrument mißbraucht werden. Auf der Grundlage der ab 1984
erlassenen Landesmediengestze wurden in Deutschland 15 Landesmedienanstalten
eingerichtet, die für die Zulassung privater Anbieter und Veranstalter und für die
Aufsicht zuständig sind.
Wie entsteht ein neues Hörfunkangebot?
Zunächst wird eine Frequenz öffentlich ausgeschrieben.
Interessenten unterbreiten ein Angebot (mit Programmbeschreibung, Finanzplan, personeller
und technischer Ausstattung und Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse).
Der Antrag wir dann durch die Landesmedienanstalt geprüft und vom Medienrat genehmigt.
Durch die LMAs wird auch die Vielfaltsicherung usw. sichergestellt.
Die gesendeten Beiträge müssen mitgeschnitten werden und
werden stichprobenartig von den LMAs geprüft (Programmvielfalt, Jugendschutz,
Werberechtlinien, Musikformat usw.) Schwerwiegende Verstöße können mit einer Geldbuße
bis zu 500.000 DEM geahndet werden.
Kanalbelegung in den Kabelnetzen
Die Vielzahl neuer Programme und das Bestreben sowohl der
öffentlich-rechtlichen als auch der privaten Veranstalter, ihre Programme möglichst
vielen Zuschauern zugänglich zu machen, hat dazu geführt, daß die Kapazitäten in den
Kabelnetzen nahezu erschöpft sind. In der Realität ist dies aber nur beim Fernsehen der
Fall, beim UKW-Radio via Kabel sind die Kapaziäten bei weitem noch nicht ausgeschöpft.
Warum werden in vielen Ortsnetzen so wenige Kabelprogramme
eingespeist? Hierfür gibt es einige Gründe:
- regionale Verbreitung
Regionale Radioprogramme werden von den Landesmedienanstalten nur für eine bestimmtes
Gebiet zugelassen, um anderen Regionalprogrammen keine Konkurrenz zu machen.
- Einspeisungsrangfolge
Welche Programme eingespeist werden, ist genau festgelegt:
§ 4 Engpässe: "Stehen in einer Kabelanlage mehr
in analoger Technik verbreitete Rundfunkprogramme zur Einspeisung an, als Kanäle nach §
2 von dem Kabelanlagenbetreiber verfügbar gemacht werden können (Engpaß), richtet sich
die Auswahl der einzuspeisenden Programme nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 8 und der
Anlage 2.1:
Unbeschadet der Verbreitung originärer Kabelhörfunkprogramme sind
folgende UKW-Hörfunkprogramme einzuspeisen:
- Antenne Bayern
- BR - Ausländerprogramm
- BR 1 mit gebietsrichtigem Regionalprogramm und zusätzlich BR 1/Oberbayern im Kabelnetz
- BR 2 mit gebietsrichtigem Regionalprogramm
- BR 3
- BR 4
- BR 5
- Deutschlandfunk
- Deutschlandradio
- Klassik Radio, soweit ortsüblich empfangbar
- Radio Melodie
- lokale/regionale Hörfunkprogramme, die von der Landeszentrale nach Art. 27, 28 BayMG
für
das Gebiet der Kabelanlage genehmigt sind, einschließlich des Aus- und
Fortbildungskanals.
2. Weitere UKW- Hörfunkprogramme
Weitere private und öffentlich-rechtliche Programme, die entsprechend Art. 39 BayMG
ortsüblich empfangbar sind, die gemäß Art. 40 Abs. 2 BayMG zu ihrer Weiterverbreitung
keiner Genehmigung bedürfen oder für die eine Weiterverbreitungsgenehmigung gemäß Art.
40 Abs. 1 BayMG erteilt wurde.
Auszug aus: Kanalbelegungssatzung Bayern vom 23. Juli 1998
- Störungen in den Kabelnetzen
Das größte Problem scheint aber die Störwirkung der Kabelnetze auf terrestrische
UKW-Sender zu sein.
Die Zeitschrift INFOSAT schreibt hierzu in Ausgabe 12/98:
"Bekanntlich gibt es im Kabel (...) auch UKW-Sender, die das gleiche
Frequenzspektrum von 87,6 bis 108 MHz [wie der terrestrische Hörfunk] nutzen. Aus
Interferenzgründen sind die Kabelsender nicht auf den gleichen Frequenzen wie mögliche
im jeweiligen Gebiet empfangbare terrestrische UKW-Sender. Aufgrund der schlechten
Schirmung der deutschen Kabelnetze straghlen dann insbesondere sog. herangeführte
UKW-Kabelsender auch terrrestrisch in die Stadtgebiete rein und können so auch außerhalb
des Kabelanschlusses genutzt werden, stören dabei aber legal sendende terrestrische
Programme.
Dies bedeutet beispielsweise, daß der Hausnachbar, der keinen eigenen Kableanschluß hat,
die Kabelprogramme klar und in bester Stereoqualität mithören kann. Vor allem aber wird
der Empfang von weiter entfernten Radiosendern beeinträchtigt.
Lt. INFOSAT waren bei Messungen der Störaussendungen Grenzwertüberschreitungen um den
Faktor >500.000 kein Einzelfall. Da dies auch eine Gefahr für Flugfunk, Betriebsfunk,
Polizeifunk darstellt, erwägt die Regulierungsbehörde RegTP, einige Programme ganz aus
dem Kabel zu nehmen.
Man sollte aber bei der Bekämpfung des Problems im eigenen Haus anfangen und dort alle
Leitungen und Stecker auf ihre Undichtigkeit prüfen.
Ein Mitarbeiter der RegTP führt die wichtigsten Ursachen für überhöhte
Störaussendungen im Haus zurück auf:
1. unzureichende oder fehlende Abschirmung hinter dem Verstärkerausgang
2. Verwendung extrem hoher Pegel innerhalb der Anlage (Verstärker mit bis zu
122dBµV Ausgangspegel)
3. unzureichend geschirmte Stecker und Kabel
Radio per Satellit
Eine sehr große Programmvielfalt hat man beim Radioempfang
via Satellit, wobei beim neuen digitalen Dienst AstraDigitalRadio (ADR) schon mehr als 70
Programme empfangen kann, z.B. alle Radioprogramme der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten in Deutschland.
Fragen, Änderungen, Anregungen, Ergänzungen ... bitte senden Sie mir eine Nachricht.
(c) Hans Müller Januar 1999 - 2003
